(2) 1Bei einer Beteiligung nach
§ 234 hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben:
- 1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,
- 2. das Gesellschaftskapital,
- 3. die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
- 4. Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen sowie die jeweiligen Beträge.
2Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach
§ 248 Absatz 4 ermittelte Wert anzusetzen.
3Die Angaben nach Absatz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.