(1) 1Die Veräußerung von Vermögensgegenständen nach
§ 231 Absatz 1 und
§ 234, die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des
§ 257 nur zulässig, wenn
- 1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist und
- 2. die Gegenleistung den gemäß § 249 Absatz 1 ermittelten Wert nicht oder nicht wesentlich unterschreitet.
2Werden durch ein einheitliches Rechtsgeschäft zwei oder mehr der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände an denselben Erwerber veräußert, darf die insgesamt vereinbarte Gegenleistung die Summe der Werte, die für die veräußerten Vermögensgegenstände ermittelt wurden, um höchstens 5 Prozent unterschreiten, wenn dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft.