(5) 1Der Wechsel der Anlage in einen anderen geschlossenen Masterfonds bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt.
2Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
- 1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen unter Bezeichnung des geschlossenen Masterfonds,
- 2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und
- 3. die Unterlagen gemäß Absatz 4.
3Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen, wenn alle in Satz 2 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und der geschlossene Feederfonds, seine Verwahrstelle und sein Abschlussprüfer sowie der geschlossenen Masterfonds die Anforderungen nach diesem Unterabschnitt erfüllen.
4§ 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend.
5§ 267 Absatz 3 bleibt unberührt.