(3a) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten Rechtsgeschäften solange und in dem Umfang verweigern, wie sie sich nicht gemäß Absatz 3 aus dem Sondervermögen tatsächlich befriedigen kann.
2Die Einrede nach Satz 1 hat insbesondere
- 1. keine Auswirkungen auf den Eintritt des Verzugs,
- 2. keine Stundungswirkung und
- 3. keine Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Sicherheiten, die für Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften bestehen.