(2) 1Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens jährlich, welche Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland aufgrund einer quantitativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global systemrelevant eingestuft werden (global systemrelevante Institute).
2Dabei gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des global systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt.
3Die Bundesanstalt berücksichtigt bei der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien mit jeweils gleichem Gewicht:
- 1. Größe der Gruppe,
- 2. grenzüberschreitende Aktivitäten der Gruppe,
- 3. Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem,
- 4. Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen der Gruppe sowie
- 5. Komplexität der Gruppe.
4Die Institute und Finanzholding-Gesellschaften sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden.