(8b) 1Kreditinstitute müssen über geeignete Strategien und Verfahren verfügen, damit sie sich bemühen, sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren auf Grund eines Verbraucherdarlehensvertrags eingeleitet werden.
2Die gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des jeweiligen Verbrauchers Rechnung tragen und können unter anderem Folgendes umfassen:
- 1. eine vollständige oder anteilige Umschuldung des Darlehensvertrags oder
- 2. eine Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
- a) eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags,
- b) eine Änderung der Art des Darlehensvertrags,
- c) einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum,
- d) eine Änderung des Zinssatzes,
- e) ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,
- f) Teilrückzahlungen,
- g) Währungsumrechnungen,
- h) einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.
3Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag umfassen die Umstände, die bei den Bemühungen, Nachsicht walten zu lassen, zu berücksichtigen sind, insbesondere die Frage, ob der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag durch eine Wohnimmobilie besichert ist, bei der es sich um den Hauptwohnsitz des Verbrauchers handelt.