(3) 1Der Restrukturierungsplan nach Absatz 2 Nummer 12 muss transparent, plausibel und begründet sein.
2Im Restrukturierungsplan sind
- 1. konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Aufsichtsbehörde überprüft werden können,
- 2. Verantwortlichkeiten zuzuweisen,
- 3. Berichtswege aufzuzeigen,
- 4. die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Eigenmittelausstattung einschließlich einer mittelfristigen Kapitalplanung darzulegen und
- 5. die bestehende Vermögens- und Ertragslage und deren geplante Entwicklung darzustellen.
3Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in den Restrukturierungsplan und die zugehörigen Unterlagen nehmen.
4Die Aufsichtsbehörde kann die Änderung des Restrukturierungsplans verlangen und hierfür Vorgaben machen, soweit sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder wenn sich für den Restrukturierungsplan wesentliche Umstände geändert haben oder das Institut die Ziele, Zwischenziele oder Umsetzungsfristen nicht einhalten kann.