(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf Betreiber organisierter Märkte anzuwenden, sofern diese ein multilaterales DLT-Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben.