(5) 1Muss die Bundesregierung der Europäischen Kommission einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung vorlegen, so beschließt ihn die Bundesregierung innerhalb der Frist des Artikels 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung und leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu.
2Die Bundesregierung leitet dem Deutschen Bundestag zudem unverzüglich folgende Unterlagen zu:
- 1. Feststellungen der Europäischen Kommission nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Klimaschutzverordnung und
- 2. Stellungnahmen der Europäischen Kommission sowie Begründungen der Bundesregierung nach Artikel 8 Absatz 3 der Europäischen Klimaschutzverordnung.