(8) 1Die Übermittlung und der Abruf der Daten nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen im automatisierten Verfahren.
2Die nach Absatz 4 zur Übermittlung verpflichteten und nach den Absätzen 5 und 6 abrufberechtigten Stellen haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen übermittelt und abgerufen werden können.
3Stellen nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 2 bedürfen für das automatisierte Verfahren einer Zulassung durch die für den Sitz des Unternehmens zuständige Luftsicherheitsbehörde.
4Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle protokolliert bei Übermittlung und Abruf im automatisierten Verfahren
- 1. die übermittelnde oder abrufende Stelle,
- 2. die übermittelten oder abgerufenen Daten und
- 3. den Zeitpunkt der Übermittlung oder des Abrufs.
5Die Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen.