(1) 1Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch
- 1. Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können oder
- 2. stationäre militärische Luftverteidigungsradaranlagen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.
2Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn durch eine gutachtliche Stellungnahme auf Grundlage der wissenschaftlichen Studie gemäß
§ 73 Absatz 5 nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Auftragserfüllung durch die jeweilige Luftverteidigungsradaranlage nicht mehr gewährleistet wäre.
3Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können; im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist
§ 30 Absatz 2 zu beachten.
4Die zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung der für die Genehmigung des Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls es einer Genehmigung nicht bedarf, dem Bauherrn mit.