1Die Richtlinie 2003/6/EG und die Richtlinien 2004/72/EG, 2003/125/EG Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten ( ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 73 ). und 2003/124/EG Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation ( ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 70 ). der Kommission sowie die Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen ( ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33 ). der Kommission werden mit Wirkung vom 3. Juli 2016 aufgehoben. 2Bezugnahmen auf die Richtlinie 2003/6/EG gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieser Verordnung zu lesen.