(2) 1Diese Verordnung gilt nicht für solche Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die von der Kommission, einer anderen offiziell benannten Stelle oder einer anderen Person, die in deren Auftrag handelt, im Rahmen der Staatsschuldenverwaltung getätigt werden.
2Diese Verordnung gilt nicht für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die getätigt werden
- a. von der Union,
- b. einer Zweckgesellschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten,
- c. der Europäischen Investitionsbank,
- d. der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität,
- e. dem Europäischen Stabilitätsmechanismus,
- f. einem internationalen Finanzinstitut, das zwei oder mehrere Mitgliedstaaten zu dem Zweck errichtet haben, Mittel zu mobilisieren und diejenigen seiner Mitglieder, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, finanziell zu unterstützen.