(4) 1Dieser Artikel gilt für jede Person, die über Insiderinformationen verfügt, weil sie
- a. dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate angehört;
- b. am Kapital des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate beteiligt ist;
- c. aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder
- d. an kriminellen Handlungen beteiligt ist.
2Dieser Artikel gilt auch für jede Person, die Insiderinformationen unter anderen Umständen als nach Unterabsatz 1 besitzt und weiß oder wissen müsste, dass es sich dabei um Insiderinformationen handelt.