(1) Eine befugte Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die die in
Artikel 3 und Artikel 4 genannten Handlungen vornimmt, legt ihre eigenen Verfahren fest und befolgt sie um sicherzustellen, dass sie
- a. Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an begünstigte Personen oder andere befugte Stellen verbreitet, oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht;
- b. geeignete Schritte unternimmt, um der nicht genehmigten Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken;
- c. bei der Handhabung von Werken oder anderen Schutzgegenständen und deren Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format die gebotene Sorgfalt walten lässt und Aufzeichnungen hierüber führt; und
- d. Informationen darüber, wie sie ihren unter den Buchstaben a bis c genannten Verpflichtungen nachkommt, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder über sonstige Online- oder Offline-Kanäle veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält,
Eine befugte Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat legt die in Unterabsatz 1 genannten Verfahren so fest und befolgt sie, dass die in
Artikel 6 genannten Vorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten begünstigter Personen anwendbar sind, in vollem Umfang beachtet werden.