(3) 1Die ESMA erarbeitet nach Konsultation der gemäß
Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Sachverständigengruppe der Interessenträger Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes in einer Weise festgelegt ist, die die Veröffentlichung von nach diesem Artikel und
Artikel 27g geforderten Informationen ermöglicht:
- a. die Einzelheiten zu Geschäften, die Wertpapierfirmen und Marktbetreiber für jede Kategorie der Derivate gemäß Absatz 1 dieses Artikels offenzulegen haben, einschließlich der Kennzeichen der verschiedenen Arten von gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 veröffentlichten Geschäften, wobei zwischen Geschäften unterschieden wird, die vor allem durch mit der Bewertung von Derivaten verbundene Faktoren charakterisiert sind, und solchen, die durch andere Faktoren bestimmt werden;
- b. die Frist, die als Erfüllung der Verpflichtung angesehen wird, eine Veröffentlichung so nahe an der Echtzeit vorzunehmen, wie dies technisch möglich ist, auch wenn ein Handel außerhalb der normalen Handelszeiten vorgenommen wird;
- c. für welche Derivate oder Kategorien davon ein liquider Markt besteht;
- d. bei einem liquiden oder illiquiden Derivat oder einer Kategorie davon, was ein Geschäft mittleren, großen und sehr großen Volumens im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels darstellt, auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse und unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und gegebenenfalls anderer einschlägiger Kriterien;
- e. die Kurs- und Volumenaufschübe, die für jede der fünf in Absatz 1 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien gelten, auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse und unter Berücksichtigung Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a, des Umfangs der Transaktion und gegebenenfalls anderer einschlägiger Kriterien.
2Für jede der in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Kategorien aktualisiert die ESMA regelmäßig die in Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die geltende Aufschubfrist neu abzustimmen, um sie gegebenenfalls schrittweise zu verkürzen.
3Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der verkürzten Aufschubfristen führt die ESMA eine quantitative und qualitative Analyse durch, um die Auswirkungen der Verkürzung zu bewerten.
4Sofern verfügbar, greift die ESMA hierfür auf die über den Bereitsteller konsolidierter Datenticker verbreiteten Nachhandelstransparenzdaten zurück.
5Treten nachteilige Auswirkungen auf die Finanzinstrumente auf, aktualisiert die ESMA die in Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Aufschubdauer wieder auf das vorherige Niveau zu verlängern.
6Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum 29. September 2025 vor.
7Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
8Die ESMA überprüft die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards in Zusammenarbeit mit der gemäß
Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Sachverständigengruppe der Interessenträger und ändert sie, um wesentlichen Änderungen bei der Kalibrierung der Preis- und Volumenaufschübe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e und Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes Rechnung zu tragen.