(5) 1Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. was unter neutralen und fairen Vertragsklauseln im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 zu verstehen ist;
- b. was unter einem diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 2 zu verstehen ist;
- c. der einheitliche Inhalt, das einheitliche Format und die einheitliche Terminologie der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden Datenpolitik;
- d. der Datenzugang und der Inhalt und das Format der gemäß Absatz 1 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden Informationen;
- e. die in die Berechnung der Kosten und der angemessenen Marge gemäß Absatz 3 einzubeziehenden Elemente;
- f. der einheitliche Inhalt, das einheitliche Format und die einheitliche Terminologie der den zuständigen Behörden gemäß Absatz 4 zu übermittelnden Informationen.
2Die ESMA überwacht und bewertet alle zwei Jahre die Entwicklungen bei den Datenkosten und aktualisiert diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards gegebenenfalls auf der Grundlage ihrer Bewertung.
3Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024 .
4Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.