(3) 1Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 50 zu erlassen, in denen die Kriterien für die Ermittlung derjenigen ARM und APA festgelegt werden, die abweichend von der vorliegenden Verordnung aufgrund ihrer begrenzten Bedeutung für den Binnenmarkt einer Zulassung und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU unterliegen.
2Beim Erlass des delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission eines oder mehrere der folgenden Elemente:
- a. das Ausmaß, in dem die Dienstleistungen für Wertpapierfirmen erbracht werden, die nur in einem Mitgliedstaat berechtigt sind, tätig zu werden;
- b. die Zahl der Handelsauskünfte oder Geschäfte;
- c. die Zugehörigkeit des ARM oder des APA zu einer Gruppe von Finanzmarktteilnehmern, die grenzüberschreitend tätig sind.
3Wird ein Unternehmen im Hinblick auf jegliche Dienste, die es in seiner Eigenschaft als Datenbereitstellungsdienstleister nach dieser Verordnung erbringt, von der ESMA beaufsichtigt, so wird keine seiner Tätigkeiten als ARM oder APA von der Beaufsichtigung durch die ESMA gemäß einem nach diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakt ausgeschlossen.