(1) Für die Berechnungen zur Festlegung der Anforderungen an Vor- und Nachhandelstransparenz und der für Finanzinstrumente geltenden Handelspflichten nach den
Artikeln 3 bis 11a, 14 bis 21 und 32 sowie für die Erstellung der Berichte an die Kommission gemäß
Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1,
Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und
Artikel 11a Absatz 1 können die ESMA und die zuständigen Behörden Informationen anfordern von:
- a. Handelsplätzen,
- b. APA und
- c. CTP.