(5) 1Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. die Mittel und Wege, mit denen der ARM die in Absatz 1 genannte Informationspflicht erfüllen kann, und
- b. die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 4.
2Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.