(3) 1Bei der Ergreifung von Maßnahmen im Sinne dieses Artikels stellt die EBA sicher, dass die Maßnahmen
- a. keine negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte oder auf die Anleger haben, die in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahme stehen und
- b. kein Risiko der Aufsichtsarbitrage schaffen.
2Haben eine oder mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach
Artikel 42 ergriffen, kann die EBA die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen, ohne die in
Artikel 43 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.