(1) 1Jede im Rahmen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates ( ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87 ). zugelassene Person, die bei einem Datenbereitstellungsdienstleister die in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates ( ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19 ). beziehungsweise in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllt, ist verpflichtet, der ESMA unverzüglich jeden diesen Datenbereitstellungsdienstleister betreffenden Sachverhalt oder Beschluss zu melden, von dem sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt hat und der
- a. einen erheblichen Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder die Ausübung der Tätigkeit von Datenbereitstellungsdienstleistern regeln, darstellen könnte;
- b. den Fortbestand des Datenbereitstellungsdienstleisters infrage stellen könnte;
- c. dazu führen könnte, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird.
2Diese Person ist ferner zur Meldung jedes Sachverhalts oder Beschlusses verpflichtet, von dem sie in Ausübung einer der Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu dem Datenbereitstellungsdienstleister steht, bei dem sie diese Tätigkeit ausübt.