(2) 1Die Genehmigungen werden auf Grund von Ausschreibungen erteilt, die die Marktordnungsstelle im Bundesanzeiger bekannt gibt.
2In der Ausschreibung sind nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen
- 1. etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzungen für die Berücksichtigung bei der Erteilung der Genehmigungen und
- 2. die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die bereitgestellten Warenmengen oder -werte auf die Bewerber verteilt werden.