Alle Vorschriften: OWiG
§ 100 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
§ 102 Nachträgliches Strafverfahren
§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.
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§ 101
Vollstreckung in den Nachlaß
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.