(8a) 1Einnahmen aus Sponsoring gemäß
§ 27 Absatz 1b sind neben der Berücksichtigung als Einnahme in einem gesonderten Teil im Rechenschaftsbericht aufzuführen (Sponsoring-Bericht), wenn der zugewendete Bruttobetrag im Einzelfall 750 Euro oder bei mehreren Zuwendungen der gleichen Person an den gleichen Gebietsverband im Rechnungsjahr 6 000 Euro übersteigt.
2Bei der Angabe im Rechenschaftsbericht sind Einnahmen aus Sponsoring
- 1. unter Angabe von Namen und Anschrift des Zuwendenden,
- 2. des Bruttowertes der Einnahme und
- 3. der Art des Sponsorings
zu verzeichnen.