(3) 1Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter
- 1. Satzung und Programm der Partei,
- 2. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen,
- 3. Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes
mitzuteilen.
2Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen.
3Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden.
4Abschriften dieser Unterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.