Alle Vorschriften: PatG
§ 102
§ 104
§ 103
Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 75 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 103
1
Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2
§ 75 Abs. 2
gilt entsprechend.