(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht
- 1. die Offenlegungsschriften,
- 2. die Patentschriften und
- 3. das Patentblatt.
2Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
3Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln.
4Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht ausgeschlossen ist (
§ 31 Absatz 3b).