(2) 1Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. 2Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. 3Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. 4Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. 5Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.