Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Maßnahmen, …
(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung.
(2)1Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind, und stellen deren Umsetzung sicher. 2Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.