(1a) 1Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Straßenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
- 1. die Ausstattung einer bestehenden Straßenbahnstrecke mit Anlagen für den elektrischen Straßenbahnbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
- 2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
- 3. der Neubau oder die Änderung einschließlich des barrierefreien Umbaus von Bahnsteigen sowie dafür notwendige bauliche Anpassungen an sonstigen Betriebsanlagen der Straßenbahn; dies gilt nicht für den ersatzlosen Teil- oder vollständigen Rückbau eines Bahnsteigs,
- 4. die Errichtung und Änderung von Lärmschutzwänden,
- 5. die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
- 6. der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen,
- 7. der Bau, die Änderung einschließlich Rückbau von Durchlässen,
- 8. Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Schienenwege,
- 9. die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, insbesondere Signalen,
- 10. die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen, inklusive dadurch notwendiger, räumlich begrenzter baulicher Anpassungen an sonstigen Straßenbahnbetriebsanlagen.
2Soweit die Realisierung der in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen zwingend eine geringfügige Gleislageanpassung erfordert, gilt diese als von der Einzelmaßnahme mit umfasst.
3Die jeweiligen Einzelmaßnahmen und hierfür erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen erfordern keine weitere baurechtliche Zulassung; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt.
4Soweit bauliche Anpassungen an Straßenbahnbetriebsanlagen, für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen erforderlich oder notwendig werden, obliegt die Beurteilung dessen dem Unternehmer.
5Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen.
6Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen.
7Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen.
8Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit
§ 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.