1Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des
§ 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach
§ 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach
§ 44 gehört.
2Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn
- 1. der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
- 2. zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.
3In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn
- 1. kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht oder
- 2. das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Verkehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt wird.