(2) 1Die jederzeitige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe einer Gattung nach ihrem Nennwert durch den Nennwert der für diese Gattung eingetragenen Deckungswerte muss sichergestellt sein.
2Wenn der zum Zeitpunkt der Pfandbriefausgabe bekannte maximale Einlösungswert höher als der Nennwert ist, tritt er an die Stelle des Nennwerts.
3Für Deckungswerte, die zu einem geringeren als ihrem Nennwert erfüllt werden können, ist insoweit der geringere Einlösungswert maßgeblich.
4Zusätzlich muss der Gesamtbetrag der Nennwerte der für eine Gattung eingetragenen Deckungswerte den Gesamtbetrag der Nennwerte der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe dieser Gattung um folgende Prozentsätze übersteigen (nennwertige sichernde Überdeckung):
- 1. bei Hypothekenpfandbriefen und Öffentlichen Pfandbriefen um mindestens 2 Prozent,
- 2. bei Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen um mindestens 5 Prozent.
5Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
6Deckungswerte, die zur Erfüllung der Anforderung an eine barwertige sichernde Überdeckung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden, dürfen zur Erfüllung der nennwertigen sichernden Überdeckung nicht angesetzt werden.