(1) 1Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in
§ 1 Absatz 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung.
2Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere
- 1. wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit,
- 2. behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung,
- 3. Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind.
3Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.