(3) 1Die Beschlusskammer entscheidet in den Fällen des
§ 98 Absatz 1 aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung.
2Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
3Ohne mündliche Verhandlung kann die Beschlusskammer entscheiden, wenn
- 1. die Beteiligten ihr Einverständnis erklären,
- 2. nach entsprechender Ankündigung durch die Beschlusskammer keiner der Beteiligten begründet die Durchführung der mündlichen Verhandlung verlangt oder
- 3. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten angehört wurden.