(1) 1Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland“ auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. 2Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen hervorzurufen.