(2) 1Zur Unterstützung von Kooperationen im Postbereich kann die Bundesnetzagentur insbesondere
- 1. durch die Beauftragung wissenschaftlicher Studien und Gutachten die Möglichkeiten von Kooperationen im Postsektor untersuchen lassen,
- 2. für Kooperationen relevante Daten und Informationen erheben, aufbereiten und in geeigneter Form zur Verfügung stellen,
- 3. Kontakte zwischen potenziellen Kooperationspartnern und weiteren Beteiligten vermitteln und
- 4. interessierte Anbieter über bereits existierende Kooperationsmodelle und Förderprogramme informieren.
2Soweit es für eine effektive Unterstützung von Kooperationen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur mit kommunalen Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Branchenverbänden und Anbietern sowie mit anderen Wirtschaftsteilnehmern und Institutionen zusammenarbeiten.