(5) 1Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Kennzeichnungen und der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert, sodass sie nicht leicht entfernt werden können.
2Die enthaltenen Informationen müssen auch den Endabnehmern vor dem Kauf des Produkts im Online-Verkauf zur Verfügung stehen.
3Ist eine solche Anbringung, ein solcher Aufdruck oder eine solche Gravur wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, so wird die Kennzeichnung, der QR-Code oder der andere standardisierte und offene digitale Datenträger auf der Umverpackung angebracht.
4Ist auch dies aufgrund der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll oder sollte ein diskriminierungsfreier Zugang schutzbedürftiger Gruppen, insbesondere von Menschen mit Sehbehinderung, zu Informationen vorgesehen werden, so werden die Informationen über einen einzigen elektronisch lesbaren Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt.
5Die auf den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Kennzeichnungen und im QR-Code oder in einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger enthaltenen Informationen werden in einer oder mehreren Sprachen bereitgestellt, die von den Endabnehmern leicht verstanden werden können, so wie es von dem Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt werden sollen.
6Werden die Informationen mit elektronischen Mitteln gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 bereitgestellt, so gelten die folgenden Anforderungen:
- a. unter Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 ). dürfen angemessene und relevante personenbezogene Daten nur zu dem begrenzten Zweck erhoben werden, dem Nutzer Zugang zu den in den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten relevanten Konformitätsinformationen zu verschaffen;
- b. die Informationen dürfen nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden.
7Ist nach Unionsrecht vorgeschrieben, dass Informationen über das verpackte Produkt auf einem Datenträger bereitgestellt werden müssen, so wird für die Bereitstellung der für das verpackte Produkt und der für die Verpackung erforderlichen Informationen ein einziger gemeinsamer Datenträger verwendet, wobei die Informationen leicht voneinander unterscheidbar sein müssen.