(2) 1Bevor Importeure Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass
- a. das in Artikel 38 genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Erzeuger durchgeführt wurde und der Erzeuger die in Anhang VII genannte und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation erstellt hat;
- b. die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind;
- c. den Verpackungen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind; und
- d. der Erzeuger die in Artikel 15 Absätze 5 und 6 genannten Anforderungen erfüllt.
2Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, genügt, darf er diese Verpackung nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität der Verpackung hergestellt ist.