(4) 1Bis zum 12. Februar 2028 stellen die Wirtschaftsakteure, die die Verkaufsverpackungen befüllen, sicher, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen, einschließlich des Produktschutzes, erforderliche Mindestmaß beschränkt ist.
2Unter dem Leerraumverhältnis für Verkaufsverpackungen ist die Differenz zwischen dem inneren Gesamtvolumen der Verkaufsverpackungen und dem Volumen des verpackten Produkts zu verstehen.
3Für die Zwecke der Bewertung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes gilt Raum, der mit Füllmaterialien, wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips, befüllt ist, als Leerraum.
4Bei Verkaufsverpackungen für Produkte, die sich während des Transports setzen oder bei denen zum Schutz des Lebensmittels Kopfraum erforderlich ist, oder bei anderen Produkten, die diese Merkmale aufweisen,
- a. wird die Einhaltung dieses Absatzes anhand der Füllhöhe der Verpackung zum Zeitpunkt der Befüllung bewertet,
- b. gelten Luft zwischen oder in verpackten Lebensmitteln oder Schutzgase nicht als Leerraum.