(12) 1Die Mitgliedstaaten können es Endvertreibern gestatten, Pools zu bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 6 nachzukommen, sofern jeder Pool
- a. nicht mehr als 40 % des Marktanteils der jeweiligen Getränkekategorie ausmacht,
- b. aus maximal fünf Endvertreiber besteht und
- c. nur Getränkekategorien abdeckt, die von allen Mitgliedern des Pools im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden.
2Die Bedingung gemäß Buchstabe b gilt nicht, wenn die Endvertreiber unter demselben Markennamen tätig sind.
3Gestattet ein Mitgliedstaat Endvertreibern die Bildung von Pools gemäß Unterabsatz 1, so stellt jeder Pool der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung:
- a. die an dem Pool beteiligten Endvertreiber und
- b. den als Poolmanager und Kontaktstelle benannten Endvertreiber.
4Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass erforderlichenfalls weitere Informationen für die Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Absatz 6 in Verbindung mit diesem Absatz bereitgestellt werden.
5Die Endvertreiber stellen sicher, dass ihre Vereinbarungen über die Bildung des Pools mit den
Artikeln 101 und 102 AEUV im Einklang stehen.
6Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Wettbewerbsregeln der Union für solche Pools gewährleisten alle Mitglieder eines Pools insbesondere, dass im Kontext der Vereinbarungen über die Bildung des Pools weder Daten noch Informationen, einschließlich in Bezug auf voraussichtliche Verkaufsdaten, ausgetauscht werden, mit Ausnahme der in
Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen.
7Bis zum 1. Januar 2028 erlässt die Kommission gemäß
Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die detaillierten Bedingungen und Berichterstattungspflichten für die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen über die Bildung von Pools festzulegen und zu präzisieren, wobei die Art und Masse der Verpackungen, die jeder Endvertreiber in jedem Kalenderjahr in Verkehr bringt, und der Ort, an dem die Endvertreiber ansässig sind, zu berücksichtigen sind.