(2) 1Wenn Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen, dürfen Endvertreiber gemäß Absatz 1 ihnen die Produkte zu keinem höheren Preis und nicht zu weniger günstigen Bedingungen anbieten als beim Verkauf der Verkaufseinheit, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht. 2Die Endvertreiber weisen die Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Produkte in einem vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis zu erhalten.