(1) 1Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei mindestens 90 % nach Gewicht pro Jahr der folgenden Verpackungsformate, die in einem bestimmten Kalenderjahr erstmals auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden, die getrennte Sammlung erfolgt:
- a. Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und
- b. Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern.
2Die Mitgliedstaaten, können die Masse der Verpackungsabfälle, die durch in Verkehr gebrachte Verpackungen entstehen, heranziehen, um die Zielvorgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes im Einklang mit den gemäß
Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten zu berechnen.