(1) 1Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zielvorgaben nach
Artikel 52 Absatz 1 für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erreichen, indem der durchschnittliche Anteil an erstmals in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird.
2Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:
- a. von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a und c festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und
- b. von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b und d festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die aus dem jeweiligen Verpackungsmaterial bestehen, an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die aus diesem Material bestehen.
3Zur Berechnung der Höhe des angepassten Umfangs dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte des durchschnittlichen Anteils wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen berücksichtigt werden.