(4) 1Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe können folgende Form haben:
- a. technische Spezifikationen im Sinne des Artikels 42 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 60 der Richtlinie 2014/25/EU;
- b. Eignungskriterien im Sinne des Artikels 58 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 80 der Richtlinie 2014/25/EU oder
- c. Ausführungsbedingungen im Sinne des Artikels 70 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 87 der Richtlinie 2014/25/EU.
2Diese verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe werden im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU entwickelt, damit die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erleichtert wird.