(1) 1Unbeschadet des
Artikels 1 Absatz 4 und des
Artikels 3 Absätze 2 und 2a können folgende Personen im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren einen EU-Wachstumsemissionsprospekt erstellen, sofern sie keine Wertpapiere begeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden:
- a. KMU;
- b. Emittenten, die keine KMU sind und deren Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen;
- c. andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Emittenten, wenn der aggregierte Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 50000000 EUR über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern keine Wertpapiere dieser Emittenten an einem MTF gehandelt werden und ihre durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr höchstens 499 betrug;
- d. Anbieter von Wertpapieren, die von den unter den Buchstaben a und b genannten Emittenten begeben wurden.
2Bei der Berechnung des aggregierten Gesamtgegenwerts der öffentlich angebotenen Wertpapiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der aggregierte Gesamtgegenwert aller öffentlichen Angebote von Wertpapieren berücksichtigt, die zu jenem Zeitpunkt laufen oder die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Beginns eines neuen öffentlichen Angebots von Wertpapieren unterbreitet wurden, mit Ausnahme derjenigen öffentlichen Angebote von Wertpapieren, für die ein Prospekt veröffentlicht wurde oder die unter eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß
Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder gemäß
Artikel 3 Absätze 2 oder 2a fielen.
3Darüber hinaus umfasst der aggregierte Gesamtgegenwert der öffentlichen Angebote von Wertpapieren alle Arten und Gattungen der angebotenen Wertpapiere.