(1) 1Ab dem 10. Juli 2026 übermitteln Emittenten, Anbieter bzw. die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen die in
Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben f und g,
Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben e und f,
Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 4,
Artikel 10 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2,
Artikel 21 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 9 und
Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen ( ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj ). eingerichtet wird, zugänglich zu machen.
2Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
- a. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
- b. sie enthalten die folgenden Metadaten:
- i) alle Namen des Emittenten, Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen;
- ii) im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung des Emittenten, Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
- iii) im Falle juristischer Personen die Größenklasse des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
- iv) den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung;
- v) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
- vi) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.