1Das Standesamt, das eine Fortführung im Personenstandsregister vornimmt, teilt dies der Registermodernisierungsbehörde nach dem Identifikationsnummerngesetz nur mit, wenn die Daten nicht bereits der Meldebehörde nach den
§§ 57 bis 60 übermittelt worden sind.
2Soweit eine Mitteilung des Standesamtes zum Zwecke der Überprüfung und Bestätigung der Identität natürlicher Personen beim Bundeszentralamt für Steuern nach Satz 1 erforderlich ist, werden folgende Daten mitgeteilt:
- 1. Familienname,
- 2. Vornamen,
- 3. frühere Familiennamen und Vornamen,
- 4. Tag und Ort der Geburt,
- 5. Geschlecht,
- 6. gegenwärtige und letzte Anschrift, wenn diese bekannt ist,
- 7. Sterbedatum.