(1) 1Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. 2Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. 3Der Untersuchungsausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 4Ausnahmen von Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen.