(2) 1Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von
§ 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung,
§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
§ 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes,
§ 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und
§ 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1. nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
- 2. als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
- 3. durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
- 4. nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
- 5. nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.